FAQ für Einrichtungen
Fragen und Antworten für Alten- und Pflegeeinrichtungen
Sowohl aus betrieblichen als auch aus finanziellen Gesichtspunkten ist der Anreiz auszubilden absolut vorhanden. Sowohl die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung(en) als auch die Kosten der praktischen Ausbildung können über das Ausbildungsbudget gedeckt werden. Ein weiterer Anreiz besteht in der Förderung von eigenen Nachwuchskräften, die die Versorgungstrukturen im Landkreis Hohenlohe im Bereich der Pflege langfristig sichern sollen.
Die gesonderten Abschlüsse in der Altenpflege und der Kinderkrankenpflege sind dem generalistischen Abschluss in Bezug auf die vorbehaltenen Tätigkeiten gleichgestellt. Die bisherigen Berufsbezeichnungen gelten fort: Eine Umschreibung auf die neue Berufsbezeichnung erfolgt nicht.
Für die Pflichteinsätze in den Bereichen pädiatrische Versorgung (60-120 Stunden) und allgemeine-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung (120 Stunden) sowie des Wahleinsatzes (80 Stunden) wird empfohlen, sich am Stundensatz der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen zu orientieren (2020: 8,60 EUR), sofern eine „echte“ Praxisanleitung gewährleistet werden kann. Dieser Stundensatz kann auch um 20% bis 25% unterschritten werden, wenn die Einsatzstellen nicht über einen gemäß § 4 Abs. 3 PflAPrV qualifizierten Praxisanleiter verfügen, mithin keine (oder nur geringere) Qualifizierungskosten für die Praxisanleiter tragen müssen. Sie sollten jedoch nicht überschritten werden.
Die für Baden-Württemberg vereinbarten Pauschalen für die Kosten der praktischen Ausbildung differenzieren danach, ob der Träger der praktischen Ausbildung ein Krankenhaus, eine stationäre Pflegeeinrichtung oder ein ambulanter Dienst ist:
Die Pauschalen im Jahr 2020 für die Kosten der praktischen Ausbildung je Auszubildendem und Jahr
Krankenhaus 8.500 EUR
Stationäre Pflegeeinrichtung 8.681 EUR
Ambulanter Dienst 8.801 EUR
Für die Teile der praktischen Ausbildung, die beim Träger der Einsatzstelle absolviert werden, wird empfohlen, dass der Träger der Einsatzstelle eine Pauschale entsprechend der Empfehlung der Verbände der Leistungserbringer in Baden-Württemberg erhält. Diese errechnet sich anhand der Pflichtstundenzahl des Praxiseinsatzes nach der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Soweit Praxiseinsatzstunden von Auszubildenden des Trägers der Einsatzstelle in Einrichtungen des Kooperationspartners erfolgen, wird eine Verrechnung der Pflichtstunden vorgenommen.Folgende Verrechnungssätze werden von den Leistungserbringerverbänden in Baden-Württemberg für die Pflichteinsätze in Krankenhäusern, stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2020 und 2021 empfohlen:
Die am Landratsamt Hohenlohekreis in Zusammenarbeit mit der Karoline-Breitinger-Schule Künzelsau eingerichtete Koordinationsstelle wird durch den Landkreis Hohenlohe finanziert und ist bis 17.11.2021 für die Träger der praktischen Ausbildung kostenneutral.
Die Planung von Urlaubszeiten soll weitestgehend und wenn möglich im Vorfeld mit dem Auszubildenden besprochen und den zentralen Koordinierungsstellen frühzeitig (optimal wäre vor Beginn des Ausbildungsjahres) mitgeteilt werden. Sie müssen vorwiegend in den größeren Einsätzen des Ausbildungsträgers (Orientierungseinsatz, Pflicht- und Vertiefungseinsätze) und außerhalb der Unterrichtszeiten eingeplant werden. Sie dürfen nicht im pädiatrischen Pflichteinsatz eingeplant werden.
Des Weiteren können Fehlzeiten angerechnet werden, soweit diese einen Umfang von 25 Prozent der Stunden eines Pflichteinsatzes nicht überschreiten, jedoch dürfen insgesamt nur bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts, und bis zu 10% der Stunden der praktischen Ausbildung angerechnet werden.
Die Erreichung des Ausbildungsziels eines Pflichteinsatzes darf durch die Anrechnung von Fehlzeiten nicht gefährdet werden.
Eine geplante und strukturierte Praxisanleitung ist wesentlich für den Ausbildungserfolg. Sie erfolgt auf der Grundlage des Ausbildungsplans. An jedem Ausbildungsort müssen mindestens 10 % der Ausbildungszeit auf die Praxisanleitung entfallen. Während der Pflichteinsätze in den Ausbildungsorten Krankenhaus, Pflegeheim und ambulanter Dienst, der Orientierungsphase und des Vertiefungseinsatzes muss die Praxisanleitung durch Pflegefachkräfte übernommen werden, die über mindestens ein Jahr Berufserfahrung in dem jeweiligen Einsatzbereich verfügen und eine Weiterbildung „Praxisanleitung“ im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert haben. Pflegefachkräfte, die bisher schon die Aufgabe einer Praxisanleiterin oder eines Praxisanleiters wahrnehmen dürfen, dürfen dies auch weiterhin tun. Für alle gilt die Pflicht zum Besuch einer jährlichen Weiterbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden. Die Kosten der Praxisanleitung werden den ausbildenden Einrichtungen aus dem Ausgleichsfonds im Rahmen der Pauschale ersetzt.
Auch während der anderen Praxiseinsätze sind die Auszubildenden durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte anzuleiten.
Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann heranzuführen, zum Führen des Ausbildungsnachweises anzuhalten und die Verbindung mit der Pflegeschule zu halten.
Die Praxisanleitung erfolgt im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes.
Die Karoline-Breitinger-Schule bietet im Rahmen des BFQP (= Einjährige Berufsfachschule zum Erwerb von Zusatzqualifikationen: Praxisanleiter/in für Pflegeberufe) die Weiterbildung zum Praxisanleiter/ zur Praxisanleiterin (300h) kostenneutral an. Auch die berufspädagogische Fortbildung in Höhe von 24h wird an der Karoline-Breitinger-Schule sichergestellt.
Falls Ihre Frage hier nicht beantwortet wurde, können Sie uns gerne per E-Mail oder Telefon kontaktieren.