FAQ für Einrichtungen

Fragen und Antworten für Alten- und Pflegeeinrichtungen

 

Wie können auch kleinere Einrichtungen und ambulante Dienste ausbilden?
Die neuen Regelungen zur Refinanzierung der Ausbildung erleichtern es kleineren Pflegeeinrichtungen und ambulanten Diensten, als Träger der praktischen Ausbildung selbst Fachkräfte auszubilden, da die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung und die Kosten der praktischen Ausbildung aus dem Ausgleichsfonds erstattet werden. Die verschiedenen Einsatzorte der Auszubildenden bringen zwar einen gewissen organisatorischen Aufwand mit sich. Ausbildende Einrichtungen können sich aber von den damit verbundenen Aufgaben entlasten, indem sie die Wahrnehmung dieser Aufgaben auf die Pflegeschule übertragen.

Gibt es einen Anreiz noch auszubilden?

Sowohl aus betrieblichen als auch aus finanziellen Gesichtspunkten ist der Anreiz auszubilden absolut vorhanden. Sowohl die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung(en) als auch die Kosten der praktischen Ausbildung können über das Ausbildungsbudget gedeckt werden. Ein weiterer Anreiz besteht in der Förderung von eigenen Nachwuchskräften, die die Versorgungstrukturen im Landkreis Hohenlohe im Bereich der Pflege langfristig sichern sollen.

Besteht ein Bestandsschutz bisheriger begonnener bzw. abgeschlossener Ausbildungen?

Die gesonderten Abschlüsse in der Altenpflege und der Kinderkrankenpflege sind dem generalistischen Abschluss in Bezug auf die vorbehaltenen Tätigkeiten gleichgestellt. Die bisherigen Berufsbezeichnungen gelten fort: Eine Umschreibung auf die neue Berufsbezeichnung erfolgt nicht.

Wie wird die Pflegeausbildung finanziert?
Der Träger der praktischen Ausbildung erhält von der zuständigen Stelle (Ausbildungsfonds) für die Auszubildenden, mit denen er einen Ausbildungsvertrag geschlossen hat („eigene Auszubildende“), monatliche Ausgleichszuweisungen für die (Mehr)kosten der Ausbildungsvergütung und die Kosten der praktischen Ausbildung.
Die für Baden-Württemberg vereinbarten Pauschalen für die Kosten der praktischen Ausbildung differenzieren danach, ob der Träger der praktischen Ausbildung ein Krankenhaus, eine stationäre Pflegeeinrichtung oder ein ambulanter Dienst ist:
Die Pauschalen im Jahr 2020 für die Kosten der praktischen Ausbildung je Auszubildendem und Jahr
Krankenhaus 8.500 EUR
Stationäre Pflegeeinrichtung 8.681 EUR
Ambulanter Dienst 8.801 EUR
Für die Teile der praktischen Ausbildung, die beim Träger der Einsatzstelle absolviert werden, wird empfohlen, dass der Träger der Einsatzstelle eine Pauschale entsprechend der Empfehlung der Verbände der Leistungserbringer in Baden-Württemberg erhält. Diese errechnet sich anhand der Pflichtstundenzahl des Praxiseinsatzes nach der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Soweit Praxiseinsatzstunden von Auszubildenden des Trägers der Einsatzstelle in Einrichtungen des Kooperationspartners erfolgen, wird eine Verrechnung der Pflichtstunden vorgenommen.Folgende Verrechnungssätze werden von den Leistungserbringerverbänden in Baden-Württemberg für die Pflichteinsätze in Krankenhäusern, stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2020 und 2021 empfohlen:

Für die Pflichteinsätze in den Bereichen pädiatrische Versorgung (60-120 Stunden) und allgemeine-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung (120 Stunden) sowie des Wahleinsatzes (80 Stunden) wird empfohlen, sich am Stundensatz der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen zu orientieren (2020: 8,60 EUR), sofern eine „echte“ Praxisanleitung gewährleistet werden kann. Dieser Stundensatz kann auch um 20% bis 25% unterschritten werden, wenn die Einsatzstellen nicht über einen gemäß § 4 Abs. 3 PflAPrV qualifizierten Praxisanleiter verfügen, mithin keine (oder nur geringere) Qualifizierungskosten für die Praxisanleiter tragen müssen. Sie sollten jedoch nicht überschritten werden.
Die am Landratsamt Hohenlohekreis in Zusammenarbeit mit der Karoline-Breitinger-Schule Künzelsau eingerichtete Koordinationsstelle wird durch den Landkreis Hohenlohe finanziert und ist bis 17.11.2021 für die Träger der praktischen Ausbildung kostenneutral.

Mit welchen Einrichtungen müssen Kooperationsverträge geschlossen werden?
Zunächst ist es so, dass der Träger der praktischen Ausbildung mit der öffentlichen Pflegeschule in Künzelsau einen Kooperationsvertrag schließen muss. Die Karoline-Breitinger-Schule und das Landratsamt Hohenlohekreis unterstützen die Träger der praktischen Ausbildung mit den zentralen Koordinierungsstellen bei der Umsetzung der generalistischen Pflegeausbildung. Des Weiteren müssen die Träger der praktischen Ausbildung mit weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen, Praxiseinsatzstellen, Kooperationsverträge abschließen. In diesen Verträgen können die bereits in der Frage: „Wie wird die Pflegeausbildung finanziert?“ erwähnten Ausgleichszuweisungen/Stundensätze beschlossen werden. Dabei wird die Koordinierungsstelle des Landkreises Hohenlohe Sie unterstützen. Für die mögliche Rechnungsstellung künftiger Verrechnung von Praxiseinsätzen sind die Kooperationspartner untereinander verantwortlich.

Ist mein Azubi nicht mehr die meiste Zeit der Ausbildung bei mir in der Stammeinrichtung?
Die Ausbildung zum Pflegefachmann/ zur Pflegefachfrau beträgt in der Praxis mindestens 2500h (in der Realität ca. 3000h). Der Theorieteil an der Pflegeschule beträgt 2100h. Von den 2500h sind die Auszubildende im Orientierungseinsatz (400-460h), mindestens einer der drei großen Pflichteinsätze (stationäre Akutpflege, stationäre Langzeitpflege, ambulante Kurz-/Langzeitpflege) (400h), Vertiefungseinsatz (500h) und dem Wahleinsatz im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes (80h), also ca. 1400h beim Träger der praktischen Ausbildung tätig. Aus der Wahl des Ausbildungsbetriebes ergibt sich der Vertiefungseinsatz. Dazu können weitere Praxiseinsätze, die der Träger der praktischen Ausbildung selbst sicherstellt, hinzukommen, z. B. im psychiatrischen Einsatz in Höhe von 120h, oder im zweiten Wahleinsatz, der zur Horizonterweiterung dienen soll (z. B. Tagespflege, Pflegeberatung, Rehabilitation, Hospiz).

Erhalte ich für die Abwesenheit eigener Auszubildender externe Auszubildende anderer Einrichtungen?
Auf Grund der vorgeschriebenen Rotation der Praxiseinsätze und damit verbundener Koordination ist der Erhalt von Auszubildenden anderer Einrichtungen absolut notwendig und bindendes Ziel.

Wie sieht die Planung von Urlaubszeiten aus?

Die Planung von Urlaubszeiten soll weitestgehend und wenn möglich im Vorfeld mit dem Auszubildenden besprochen und den zentralen Koordinierungsstellen frühzeitig (optimal wäre vor Beginn des Ausbildungsjahres) mitgeteilt werden. Sie müssen vorwiegend in den größeren Einsätzen des Ausbildungsträgers (Orientierungseinsatz, Pflicht- und Vertiefungseinsätze) und außerhalb der Unterrichtszeiten eingeplant werden. Sie dürfen nicht im pädiatrischen Pflichteinsatz eingeplant werden.

Werden Fehlzeiten auf die Ausbildungsdauer angerechnet?
Auf die Dauer der Ausbildung wird gemäß §13 Abs. 1, Nr. 2 PflBG Urlaub angerechnet, einschließlich Bildungsurlaub oder Ferien.
Des Weiteren können Fehlzeiten angerechnet werden, soweit diese einen Umfang von 25 Prozent der Stunden eines Pflichteinsatzes nicht überschreiten, jedoch dürfen insgesamt nur bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts, und bis zu 10% der Stunden der praktischen Ausbildung angerechnet werden.
Die Erreichung des Ausbildungsziels eines Pflichteinsatzes darf durch die Anrechnung von Fehlzeiten nicht gefährdet werden.

Welche Bedeutung hat die Praxisanleitung in der neuen Ausbildung?

Eine geplante und strukturierte Praxisanleitung ist wesentlich für den Ausbildungserfolg. Sie erfolgt auf der Grundlage des Ausbildungsplans. An jedem Ausbildungsort müssen mindestens 10 % der Ausbildungszeit auf die Praxisanleitung entfallen.

Während der Pflichteinsätze in den Ausbildungsorten Krankenhaus, Pflegeheim und ambulanter Dienst, der Orientierungsphase und des Vertiefungseinsatzes muss die Praxisanleitung durch Pflegefachkräfte übernommen werden, die über mindestens ein Jahr Berufserfahrung in dem jeweiligen Einsatzbereich verfügen und eine Weiterbildung „Praxisanleitung“ im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert haben. Pflegefachkräfte, die bisher schon die Aufgabe einer Praxisanleiterin oder eines Praxisanleiters wahrnehmen dürfen, dürfen dies auch weiterhin tun. Für alle gilt die Pflicht zum Besuch einer jährlichen Weiterbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden.
Auch während der anderen Praxiseinsätze sind die Auszubildenden durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte anzuleiten.

Die Kosten der Praxisanleitung werden den ausbildenden Einrichtungen aus dem Ausgleichsfonds im Rahmen der Pauschale ersetzt. 

Was sind die Aufgaben eines Praxisanleiters/ einer Praxisanleiterin?

Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann heranzuführen, zum Führen des Ausbildungsnachweises anzuhalten und die Verbindung mit der Pflegeschule zu halten.
Die Praxisanleitung erfolgt im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes.
Die Karoline-Breitinger-Schule bietet im Rahmen des BFQP (= Einjährige Berufsfachschule zum Erwerb von Zusatzqualifikationen: Praxisanleiter/in für Pflegeberufe) die Weiterbildung zum Praxisanleiter/ zur Praxisanleiterin (300h) kostenneutral an. Auch die berufspädagogische Fortbildung in Höhe von 24h wird an der Karoline-Breitinger-Schule sichergestellt.  

 

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